Betreuungsverein der AWO Rhein-Lahn
Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung können Sie festhalten, wer Sie im Bedarfsfall als Ihre gesetzliche Betreuungsperson vertreten soll – und wer nicht.

Eine Betreuungsverfügung dient dazu, festzulegen, wer im Falle der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung, Betreuer werden soll oder wer es keinesfalls werden soll. Ebenso dient sie dazu, Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung unter Betreuung zu formulieren. Der Vormundschaftsrichter ist gehalten, die Wünsche in der Betreuungsverfügung zu berücksichtigen, auch wenn keine Geschäftsfähigkeit gegeben ist.

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer im Notfall vom Gericht als Ihr Betreuer bestellt werden soll und wie die Betreuung gestaltet werden soll. Anders als eine Vorsorgevollmacht dient sie nicht der Vermeidung einer Betreuung, sondern deren konkreten Ausgestaltung.

Ihre Wünsche sind für Gericht und Betreuer bindend, sofern sie Ihrem Wohl nicht widersprechen. Die Betreuungsverfügung kann als „Notlösung“ in Vorsorgeurkunden aufgenommen werden, falls die gewünschte Vertretung durch einen Bevollmächtigten scheitert. Sie kann auch isoliert errichtet werden, etwa wenn keine Vertrauensperson für eine Vorsorgevollmacht zur Verfügung steht oder eine strengere gerichtliche Kontrolle gewünscht ist.

Wesentlicher Unterschied zur Vorsorgevollmacht: Betreuer unterliegen einer engmaschigen gerichtlichen Überwachung, etwa durch regelmäßige Auskunfts- und Rechenschaftspflichten.

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