Betreuungsverein der AWO Rhein-Lahn
Rechtliche Betreuung

Eine rechtliche Betreuung ist die gesetzliche Ver­tre­tung eines volljährigen Menschen, der auf­grund einer Krankheit seine An­ge­legenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann.

Grundlagen des neuen Betreuungsrechts

Bis zum 31.12.1991 galt das alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht. Zum 01.01.1992 trat das Gesetz zur Reform der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige in Kraft. Die neuen gesetzlichen Grundlagen findet man im Betreuungsgesetz (BtG) und dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG)

Übersicht zu den Grundzügen des Betreuungsgesetzes

  • Die Entmündigung wird abgeschafft.
  • Die „gesetzliche” Betreuung ersetzt Vormundschaft und Pflegschaft (für Erwachsene).
  • Die Betreuung soll flexibel zugeschnitten sein. Sie wird stets nach bestimmten Zeiträumen (max. 7 Jahren) auf ihre Notwendigkeit überprüft.
  • In die Rechte des Betreuten soll nur soweit wie unumgänglich eingegriffen werden.
  • Wünsche des Betreuten sind vom Betreuer zu beachten.
  • Die Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten.
  • Bei erheblicher Selbstschädigung kann ausnahmsweise ein Einwilligungsvorbehalt für einzelne Aufgaben angeordnet werden.
  • Eheschließung und Testament sind trotz einer Betreuung möglich.

Wer braucht Betreuung?

Betreut werden gemäß § 1814 BGB volljährige Menschen, die ihre persönlichen Angelegenheiten, ganz oder auch nur teilweise nicht alleine besorgen können, weil sie 

  • psychisch krank,
  • geistig oder seelisch behindert
  • altersverwirrt oder
  • körperbehindert sind.

Für Personen, die auf Grund einer körperlichen Einschränkung oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können, wird ein(e) Betreuer/in ausschließlich auf eigenen Wunsch bestellt.

Aufgaben eines Betreuers / einer Betreuerin

  • der persönliche Kontakt zur / zum Betreuten und eine mitmenschliche Beziehung
  • Beratung und Unterstützung in schwierigen Lebenssituationen
  • Förderung der verbliebenen Fähigkeiten
  • Unterstützung bei der Alltagsbewältigung

Wer kann Betreuer(in) werden?

Bei der Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht, muss gemäß § 1816 Abs. 1 BGB nach Möglichkeit eine geeignete Person ausgewählt werden. 

Weitergehende Informationen, Downloads von Formularen und Arbeitshilfen finden Sie im unserem Formularbereich.

Dateien zum Download

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