Zur Frage der Abrechnungspflicht des nicht befreiten Betreuers über ein bei einer Einrichtung, wie z.B. einem Pflegeheim, geführtes Taschengeldkonto

Grundsätzlich hat der nicht befreite Betreuer, welchem der Aufgabenkreis der Vermögenssorge übertragen wurde, während seiner Betreuung gegenüber dem Betreuungsgericht gem. § 1840 Absatz 2 BGB einmal jährlich Rechnung über die Vermögensverwaltung zu legen. Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Betreuungsgericht eine Kontrollmöglichkeit einzuräumen und Missbrauch vorzubeugen. Die Rechnungslegungspflicht umfasst hierbei das gesamte zu verwaltende Vermögen des Betreuten. Das heißt, zur Vermögensverwaltung des Betreuers gehören nicht diejenigen Vermögensbestandteile des Betreuten, die der Vermögensverwaltung eines anderen unterstehen. Dies sind unter anderem Taschengeldkonten, welche von Pflegeheimen für den Betreuten geführt werden, da die „Taschengeldverwaltung“ des Heims im Rahmen eines Auftrags- bzw. Vertragsverhältnisses erfolgt. In einem Merkblatt zum Thema monatlicher Barbetrag weist das OLG Dresden ausdrücklich darauf hin, dass, soweit der monatliche Barbetrag vom Kostenträger direkt an eine Einrichtung ausgezahlt wird, er kein Vermögen dar stellt, welches der direkten Vermögensverwaltung eines gesetzlichen Vertreters (z.B. Betreuers) unterliegt. Für den gesetzlichen Vertreter wird in diesem Falle keine Rechnungslegungspflicht begründet, weil der in Rede stehende Barbetrag eben gerade nicht seiner Vermögensverwaltung unterliegt. Lediglich die bestimmungsgemäße Verwendung des überlassenen „Taschengeldes“ ist vom gesetzlichen Vertreter-zumindest stichprobenweise-zu überprüfen, aber es besteht eben keine Rechnungslegungspflicht. Über das dem Betreuten von seinem Betreuer zu freien Verfügung überlassene Geld (Taschengeld) rechnet der Betreuer also bei der wiederkehrenden Rechnungslegung oder der Schlussrechnung nicht ab (vgl. Bienwald, Betreuungsrecht, 4. Auflage, § 1980 i BGB). Es genügt vielmehr, wenn der Betreuer bei seiner jährlichen Rechnungslegung die monatlichen Taschengeldzahlungen angibt. Steht dem Betreuten das Geld über ein „persönliches“ Sparbuch zur Verfügung oder verwaltet das Heim den Barbetrag, sollte der Betreuer sich gelegentlich ein Bild von den Geldbewegungen auf dem Sparbuch/-konto oder der Taschengeldverwaltung des Heimes machen, um festzustellen, ob der Betreute oder das Heim für ihn Geld nach seinen Wünschen ausgegeben hat oder Wünschen anderer gefolgt ist (Bienwald, a.a.O.).Das betreffende Pflegeheim ist gegenüber dem Betreuer hierrüber auskunfts- und nachweispflichtig.Die Berechtigung des Betreuers zur Einsicht in die vom Heim zu führenden Nachweise und Abrechnungen bzw. der Auskunftsanspruch ergeben sich aus der Stellung des Betreuers als gesetzlicher Vertreter des Betreuten, gem. § 1902 BGB.

 

Diese Rechtsauffassung, wurde durch Beschluss des LG Mönchengladbach (Beschluss vom 17.02.2010, AZ.: 5 T 529/09) nochmals bestätigt. Ein Betreuer ist demnach nicht verpflichtet, über ein bei einer Einrichtung- hier Pflegeheim- geführtes Taschengeldkonto des Betreuten Rechnung zu legen. Es genügt, wenn der Betreuer bei seiner Rechnungslegung die Einzahlungen auf das Taschengeldkonto aufführt.

 

S.Meyer